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§ 12 SächsBRKG (Sachsen) — Schnell-Einsatz-Gruppen

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von

1. Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,

2. Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder

3. Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.