Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 86 Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge
Stand: 01.08.2026
Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung ihrer oder seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 86 SächsBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 – L 3 R 323/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Halle, 22.09.2022 – S 20 R 7/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.