Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 57 Politische Beamtinnen und Beamte
Stand: 26.08.2026
Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.