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§ 54 SächsBG (Sachsen) — Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.