Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 42 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

§ 41 § 43