Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 42 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 SächsBG →
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- BVerwG, 04.09.2008 – 2 B 13.08Zitiert von 5
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