Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung

SächsAusrGewahrsDKlVO

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium des Innern regelt durch Verwaltungsvorschrift die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld und den Dienstkleidungszuschuss.

§ 2 § 4