Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung
SächsAusrGewahrsDKlVO§ 3 Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium des Innern regelt durch Verwaltungsvorschrift die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld und den Dienstkleidungszuschuss.