Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsArchivG

§ 7 Deposita

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/7#abs-1 (1) Die in den § 13 aufgeführten Stellen können ihr Archivgut dem Sächsischen Staatsarchiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums zur Übernahme anbieten. Das Gleiche gilt für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Untergliederungen sowie für natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Zwischen dem Eigentümer des Archivgutes und dem Sächsischen Staatsarchiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/7#abs-2 (2) Das Sächsische Staatsarchiv ist zur Übernahme nicht verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/7#abs-3 (3) Depositalgut unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das öffentliche Archivgut, sofern nicht durch Depositalverträge etwas anderes bestimmt wird.

§ 6 § 8