Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsArchivG

§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/8#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist verpflichtet, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und einer ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/8#abs-2 (2) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 7 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Sächsische Staatsarchiv kann von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivgutes verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/8#abs-3 (3) Das Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit nicht archivfachliche Belange entgegenstehen. Es ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/8#abs-4 (4) Archivgut ist ein Bestandteil des Landeskulturgutes; seine Veräußerung ist verboten.

§ 7 § 9