Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung

SächsArchivBenVO

§ 6 Abgabe von Kopien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/6#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv kann auf schriftlichen Antrag Kopien von Archivgut anfertigen oder anfertigen lassen. Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend. Auf Kopien besteht kein Anspruch. Über die geeigneten Kopierverfahren entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/6#abs-2 (2) Das Sächsische Staatsarchiv kann der benutzenden Person und im Falle der Vertretung dem Vertreter die Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung gestatten. Über die Berechtigung zur Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung sowie die zu verwendende Technik und ihre Einsatzbedingungen entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/6#abs-3 (3) Bei der Veröffentlichung von Kopien sind als Quellenangabe mindestens das Sächsische Staatsarchiv, die Bestandssignatur, der Bestandsname sowie die Archivaliensignatur anzugeben. Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 § 7