Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
SächsAkadWissG§ 2 Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/2#abs-1 (1) Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgewählte wissenschaftliche Unternehmungen zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/2#abs-2 (2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.