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§ 2 SächsAkadWissG (Sachsen) — Aufgabe

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgewählte wissenschaftliche Unternehmungen zu fördern.

(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.