Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz
SächsAgrarAÜG§ 3 Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAgrarA%C3%9CG/3#abs-1 (1) Soll beim Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, entscheidet die obere Landwirtschaftsbehörde über den Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAgrarA%C3%9CG/3#abs-2 (2) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:
1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.
Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.