Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz

SächsAgrarAÜG

§ 4 Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die zuständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG bestellt Bedienstete der unteren Landwirtschaftsbehörde zu Beratern und Beraterinnen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG . Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde. Mit der Bestellung bleibt geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht unberührt. Bis zum 1. August 2008 vorgenommene Bestellungen bleiben unberührt.

§ 3