Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung

SächsAZVO

§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.

§ 8 § 10