Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und
3. an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.