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§ 2 SächsAPORPfl (Sachsen) — Einstellungsvoraussetzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und

3. an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.