(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.
(2) Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.