Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

SächsAPO-Justiz-JVD

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/17#abs-1 (1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/17#abs-2 (2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-Justiz-JVD/17#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 2 auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 übertragen.

§ 16 § 18