Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 15 Abnahme des Staatsexamens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-1 (1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Prüfungsbehörde zuständig. Der Vorsitzende des Kuratoriums nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013 bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-2 (2) Das Staatsexamen wird von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden von dem Direktor des Oberprüfungsamtes nach Bedarf und zeitlicher Verfügbarkeit aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Der Prüfungskommission soll ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung leitet die Abnahme des Staatsexamens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-3 (3) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-4 (4) Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-5 (5) Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Aufgabenbereichen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er an den Prüfungen beteiligt werden und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-6 (6) Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er die durch einen geeigneten Studiengang oder geeignete Studiengänge erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, er mit den Aufgaben der Verwaltung seines Aufgabenbereiches, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, er über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt und geeignet ist, Führungsaufgaben zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/15#abs-7 (7) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.

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