Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

SächsAGTierSchG

§ 2 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierSchG/2#abs-1 (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierSchG/2#abs-2 (2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierSchG/2#abs-3 (3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes .

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierSchG/2#abs-4 (4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.

§ 1 § 3