(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes .
(4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.