Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften
SächsAGTierSchG§ 3 Rechtsverordnung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.