Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse sind befugt, Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, abzuschließen. Vor Abschluss einer Vereinbarung durch die Tierseuchenkasse ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz herzustellen.

§ 6 § 8