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§ 7 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse sind befugt, Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, abzuschließen. Vor Abschluss einer Vereinbarung durch die Tierseuchenkasse ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz herzustellen.