Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheits- und tierseuchenrechtlichen Maßnahmen mit, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist. Ihnen obliegen insbesondere bei der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes folgende ordnungsbehördlichen Maßnahmen:
1. Amtliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden in ortsüblicher Weise vorzunehmen,
2. Hilfskräfte und Hilfsmittel bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen und Schätzungen bereitzustellen, soweit diese amtlich veranlasst an Ort und Stelle durchgeführt werden müssen,
3. angeordnete Sperrmaßnahmen und Desinfektion im Falle von Tierseuchen vorzunehmen, soweit dazu nicht der Tierhalter verpflichtet ist,
4. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts bleiben unberührt,
5. auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall die Durchführung von angeordneten Maßnahmen zu überwachen.