(1) Für den Freistaat Sachsen besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Sächsische Tierseuchenkasse“.
(2) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.
(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(4) Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder abschließen.