Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
SächsAGPassPAuswG§ 4 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz , Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.