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§ 4 SächsAGPassPAuswG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz , Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.