Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
SächsAGBMG§ 8 Kosten des Sächsischen Melderegisters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/8#abs-1 (1) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kostenfrei. Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/8#abs-2 (2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/8#abs-3 (3) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/8#abs-4 (4) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.