Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 6 Gliederung der Prüfung, Prüfungstermine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/6#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, der aus einzelnen Prüfungsarbeiten besteht, und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/6#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung fest. Die Prüfungstermine sind den Teilnehmern rechtzeitig, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, bekannt zu geben.