Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 4 Antrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/4#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet auf Antrag über die Zulassung zum Amtsarztkurs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers oder Dienstherren für die Teilnahme am Amtsarztkurs,
2. eine fachliche Befürwortung durch den zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme am Amtsarztkurs,
3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und
4. ein tabellarischer Lebenslauf zum Nachweis über den beruflichen Werdegang, insbesondere der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1.