nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SächsAAKVO (Sachsen) — Fortbildungs- und Prüfungsausschuss

Sächsische Amtsarztkursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz eines Vertreters des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein.

(2) Dem Fortbildungs- und Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder an:

1. 1 Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,

2. 1 Vertreter des Vorstandes des Landesverbandes Sachsen der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (LVÖGD),

3. 2 Vertreter aus den Fachausschüssen des LVÖGD und

4. 1 Vertreter des Ausschusses Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst der Sächsischen Landesärztekammer.

Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von 2 Jahren ernannt.

(3) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ist befugt:

1. die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete und die inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete festzulegen und

2. den Ablauf sowie die inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen zu bestimmen.

(5) Bei der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten unterliegen die Mitglieder des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses keinen Weisungen.