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SächsAAKVO

§ 14 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Gesamtnote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird von jedem Prüfer gemäß Absatz 2 bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-2 (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Bewertung Prüfungsleistung Lfd. Nr. Note Leistung

1. „sehr gut“ wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. „gut“ wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“ wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“ wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“ wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. „ungenügend“ wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-3 (3) Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten gebildet; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „4,4“ benotet wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-5 (5) Die Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mindestens mit 4,4 bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-6 (6) Als Gesamtergebnis der Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt wird der Durchschnitt aus der Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung und der Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Den ermittelten Durchschnittswerten sind folgende Bewertungen zuzuordnen:

1. 1,0 bis 1,4 entspricht „sehr gut“,

2. 1,5 bis 2,4 entspricht „gut“,

3. 2,5 bis 3,4 entspricht „befriedigend“,

4. 3,5 bis 4,4 entspricht „ausreichend“,

5. 4,5 bis 5,4 entspricht „mangelhaft“ und

6. 5,5 bis 6,0 entspricht „ungenügend“.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/14#abs-7 (7) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bekannt.

§ 13 § 15