Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 98 Aufforderungen zum Schadensausgleich
Stand: 26.08.2026
Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist.