nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 98 SäHO (Sachsen) — Aufforderungen zum Schadensausgleich

Sächsische Haushaltsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist.