Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom Rechnungshof die Unterrichtung über solche Angelegenheiten verlangen. Berichtet der Rechnungshof dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.

§ 98 § 100