Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 10 Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung der Gemeinschaftsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/10#abs-1 (1) Die Staatsregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen, einschließlich der nach der Verfassung vom Landtag zu billigenden Staatsverträge, einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei; dabei sind auch finanzielle Leistungen des Bundes aufzuführen. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für voraussichtliche Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/10#abs-2 (2) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/10#abs-3 (3) Die Staatsregierung leistet den Mitgliedern des Landtages bei einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Anträgen bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen Hilfe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/10#abs-4 (4) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag möglichst rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung über die vorgesehenen Anmeldungen für die gemeinsamen Rahmenpläne nach Artikel 91a des Grundgesetzes . Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/10#abs-5 (5) Die Staatsregierung gibt dem Landtag vor der Unterzeichnung von Staatsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Bund oder mit einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben können, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 9 § 11