Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 10.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/11#abs-3 (3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 SäHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.09.2017 – 5 P 1/16Initiativrecht des Personalrats für die Aufstellung eines Sozialplans trotz des erhobenen Einwandes fehlender HaushaltsmittelZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.