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SzPlusVertV

§ 4 Finanzkraft

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SzPlusVertV/4#abs-1 (1) Die Finanzkraft einer Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt als erheblich unterdurchschnittlich im Sinne dieser Verordnung, wenn das gemäß § 6 Absatz 1 ermittelte Zielniveau unterschritten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SzPlusVertV/4#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Finanzkraft wird die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl zum Gebietsstand vom 1. Januar dieses Vorjahres ermittelt. Als Einwohnerzahl gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des für die Steuerkraftmesszahl maßgeblichen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. § 20 Satz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 3 § 5