Gesetze / Systemstabilitätsverordnung

SysStabV

§ 10 Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/10#abs-1 (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/10#abs-2 (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 9 § 11