Gesetze / Akkreditierungssymbolverordnung
SymbolVO§ 4 Verwendung des Akkreditierungssymbols
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SymbolVO/4#abs-1 (1) Das Akkreditierungssymbol darf als Hinweis auf die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten, die im Rahmen des Akkreditierungsbereiches ausgestellt werden, verwendet werden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung des Akkreditierungssymbols kann auf Antrag von der Akkreditierungsstelle genehmigt werden, soweit diese nicht dem Ruf der Akkreditierungsstelle schadet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SymbolVO/4#abs-2 (2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen Gesamtgröße verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SymbolVO/4#abs-3 (3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungssymbol besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SymbolVO/4#abs-4 (4) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verantwortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditierungssymbols. Bei Missbrauch des Akkreditierungssymbols kann die Akkreditierungsstelle die Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols widerrufen.