Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
SudetStGArt 4 Stiftungsmittel
Stand: 25.08.2026
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.