Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW
SuSchVO NRW§ 6 Zuständige Stelle für die Prüfung zum Sachkundenachweis
Stand: 26.08.2026
Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.