Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 7 Satzung; Geschäftsordnung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/7#abs-1 (1) 1 Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. 2 Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/7#abs-2 (2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/7#abs-3 (3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

Art 6 Art 8