nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 7 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Brandenburg) — Satzung; Geschäftsordnung

Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1 Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. 2 Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.

(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

---

Zitiervorschlag: Art 7 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
