Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 17 Berufsakademien; Kirchenverträge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/17#abs-1 (1) 1 Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. 2 Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/17#abs-2 (2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

Art 16 Art 18