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StudWV

§ 4 Vertreterversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung beruft die Vertreterversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein und leitet diese.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens Folgendes regelt:

1. die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden,

2. die Einberufung der Vertreterversammlung auf Grund des Antrags mehrerer Mitglieder,

3. die Führung und der Inhalt der Sitzungsniederschrift,

4. der Ablauf der Aussprache und der Beschlußfassungen.

Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-3 (3) Der Geschäftsführer nimmt an der Vertreterversammlung beratend teil; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-4 (4) Die Vertreterversammlung tagt nicht öffentlich. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-5 (5) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Mitglieder der Vertreterversammlung bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, daß eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. Stellt die Vertreterversammlung eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht fest, so kann sie das betreffende Mitglied seiner Funktion entheben. Unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-6 (6) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Tritt die Vertreterversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/4#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretersammlung abgewählt werden, sofern gleichzeitig ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird. Die Abwahl wird erst wirksam, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats neu gewählt sind.

§ 3 § 5