Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
StudWV§ 11 Rücklagen
Stand: 25.08.2026
Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.