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§ 11 StudWV (Bayern) — Rücklagen

Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.