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StudAkkV

§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/35#abs-1 (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/35#abs-2 (2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

Einzelnorm

§ 34 § 36